Baulexikon A-Z
A | B | C | D | E | F | G | H | IJ | K | L | M | N | O | PQ | R | S | T | U | V | W | XYZAbgeschlossenheitsbescheinigung
Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde für Wohnungen, die nach dem
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) baulich vollkommen von anderen Wohnungen und
Räumen abgeschlossen sind. Voraussetzung hierfür sind Wände und
Decken, die Schall- und Wärmeschutz garantieren sowie ein eigener
abschließbarer Zugang, der unmittelbar ins Freie, ins Treppenhaus oder in
einen Vorraum führt. Zusätzliche Räume außerhalb des
Zuganges können zur abgeschlossenen Wohnung gehören (z.B. Keller-
oder Abstellräume).
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist bei Bildung von Wohnungseigentum
Voraussetzung für die Anlage eines Grundbuchblattes und muss zusammen mit
der Teilungserklärung sowie einem Aufteilungsplan eingereicht
werden.
Abteilung I - III des Grundbuchs
Das Grundbuch unterteilt sich in drei Abteilungen:
Abteilung I gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse: neben dem Namen des bzw. der Eigentümer/s finden sich hier Angaben über den Erwerb des Grundstücks, also zum Beispiel durch eine Zwangsversteigerung, durch Kauf oder Erbschaft.
Abteilung II beinhaltet alle Lasten und Beschränkungen eines Grundstücks (Ausnahme: Grundpfandrechte). Dazu gehören z.B. Vorkaufsrechte nach dem Baugesetzbuch (BauGB) oder auch so genannte Dienstbarkeiten wie etwa ein Wegerecht für den Nachbarn.
Abteilung III listet alle Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden auf, mit denen ein Grundstück belastet ist. Grundschuld- und Hypothekenbestellungen beinhalteten oft die Unterwerfung des Grundeigentümers unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Grundstück und sein gesamtes Vermögen. Die Bank erhält damit einen Vollstreckungstitel zur Durchsetzung fälliger Zahlungsforderungen.
Wichtig: Vor dem Kauf sollte jeder Interessent unbedingt das Grundbuch einsehen oder vom Notar einsehen lassen, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Agio
(it.: Aufgeld) Mitausgezahlter Aufschlag auf das tatsächlich aufgenommene Darlehen (Nominalbetrag). Wird normalerweise bei Bausparkassen als Bearbeitungsgebühr erhoben. Bei Darlehen stellt es häufig eine Zinsvorauszahlung dar. Wenn das Agio mitfinanziert wird, erhöhen sich dadurch die Zins- und Tilgungsraten. Unter bestimmten Voraussetzungen als Geldbeschaffungskosten steuerlich absetzbar.
anfänglicher effektiver Jahreszins
Der anfängliche effektive Jahreszins berechnet den ersten Zinssatz, mit dem ein Darlehen verzinst wird. Er findet bei Krediten mit variablen Zinssätzen Anwendung.
Annuität
Gleichbleibende Jahreszahlung auf ein gewährtes Darlehen, die sich aus
Zins und Tilgung zusammensetzt. Durch die fortlaufende Tilgung des Darlehens
sinkt der Zinsanteil im Laufe der Jahre, während der Tilgungsanteil bei
gleich bleibender Rate wächst ('ersparte' Zinsen). Bedingt dadurch sind
Annuitätendarlehen bei einer 1%-igen Tilgung je nach Zinssatz nach ca. 29
- 35 Jahren zurückgezahlt.
Die Annuität wird über den Nominalbetrag des Darlehens, den Zinssatz
und den Tilgungssatz des Darlehens ermittelt. Bei Förderdarlehen ist
häufig noch ein laufender Kostenbeitrag Bestandteil der Annuität.
Beispiel:
Nominalbetrag des Darlehens: 100.000 EUR
Zinssatz: 5,00 %
Tilgungssatz: 1,00%
Rate im 1. Jahr: 100.000 x (5,00 + 1,00) / 100
Ergebnis: 6.000,00 EUR
davon Zinsanteil: 5.000,00 EUR
davon Tilgungsanteil: 1.000,00 EUR
Rate im 2. Jahr: 6.000,00 EUR (gleichbleibend)
davon Zinsanteil: 99.000 x 5,00 / 100 = 4.950,00 EUR
davon Tilgungsanteil: 6.000,00 - 4.950,00 = 1.050,00 EUR
usw.
Arbeitgeberdarlehen
Darlehen zu besonders zinsgünstigen und -sicheren Bedingungen, das Arbeitgeber Betriebsangehörigen für den Erwerb von Wohnungseigentum zur Verfügung stellen können. Arbeitgeberdarlehen stellen einen steuerpflichtigen Sachbezug dar, wenn sie günstiger als sonst übliche Darlehen gewährt werden. Entstehende Zinsvorteile müssen regelmäßig nach § 8 Abs. 2 EStG bewertet und unter bestimmten Bedingungen als geldwerte Vorteile versteuert werden.
Auflassung
Nach § 873 BGB erforderliche Einigung über den Eigentumsübergang einer Immobilie vom Verkäufer auf den Käufer. Die Auflassung wird nach § 925 BGB vor dem Notar erklärt. Erst zusammen mit der vom Notar veranlassten Eintragung im Grundbuch wird der Eigentumsübergang rechtlich gültig.
Auflassungsvormerkung
Eintragung im Grundbuch: sichert den Anspruch des Erwerbers auf Eigentumsübertragung bis zu seiner endgültigen Grundbucheintragung als neuer Eigentümer. Die Auflassungsvormerkung wird im Regelfall bei Immobilienkaufverträgen zu Gunsten des Käufers vereinbart.
Aufwendungsdarlehen
Teil des Förderangebotes der WK bei der Förderung des selbstgenutzten
Wohneigentums (Merkblatt 2).
Aufwendungsdarlehen dienen dazu, die Belastungen (Zinsen, Tilgung,
Bewirtschaftungskosten) in den Anfangsjahren nach der Bezugsfertigkeit bzw. dem
Bezug tragbarer zu gestalten. Sie werden von der WK für geförderte
Wohnungen für die Dauer von bis zu 16 Jahren ab dem auf die
Bezugsfertigkeit folgenden Monatsersten in sich reduzierenden Raten
gewährt und stellen somit keine Finanzierungsmittel dar. Die Höhe des
Aufwendungsdarlehens bemisst sich nach der förderungsfähigen
Wohnfläche. Während der gesamten Auszahlungszeit und weiteren 2
Jahren ist das Aufwendungsdarlehen leistungsfrei. Danach ist das dann
ausgezahlte Aufwendungsdarlehen verzinslich zurückzuzahlen.
Siehe auch: Förderungsgrundsätze zum Wohnungsbauprogramm 2005 für selbstgenutztes Wohneigentum in Hamburg (Merkblatt zwei)
Auszahlungskurs
Bezeichnet den Prozentsatz des Darlehens (Nominalbetrag), der an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird.
Auszahlungsvoraussetzungen
Voraussetzungen, die vor Auszahlung eines Darlehens vom Darlehensnehmer erfüllt und mit entsprechenden Unterlagen belegt sein müssen. Die Auszahlungsvoraussetzungen sind im Darlehensvertrag vereinbart worden.
Baunebenkosten
Ein beachtlicher Posten in der Gesamtfinanzierung. Zu den Baunebenkosten zählen u.a.:
- Grunderwerbssteuer (3,5% des Kaufpreises)
- Kosten der Eigentumsumschreibung (ca. 1,5% des Kaufpreises)
- Maklercourtage
- Honorare für Ingenieure und Architekten
- Baugenehmigungsgebühr
- Finanzierungskosten (Disagio, Zinsen während der Bauzeit, Bereitstellungsgebühren, Schätzkosten etc.)
Die Baunebenkosten sollten auf alle Fälle aus dem Eigenkapital bezahlt werden können.
Bauspardarlehen
Nachrangiges Baufinanzierungsdarlehen einer Bausparkasse (§ 1 BSpKG). Bauspardarlehen sind besonders zinsgünstige Darlehen, deren Zinssätze unabhängig vom Kapitalmarkt für die gesamte Darlehenslaufzeit festgeschrieben und bei denen Sondertilgungen jederzeit möglich sind. Es handelt sich um unkündbare und daher i.d.R. nachrangig abzusichernde Tilgungsdarlehen in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Bausparsumme und dem zum Zeitpunkt der Zuteilung angesammelten Bausparguthaben. Bauspardarlehen dürfen ausschließlich für wohnwirtschaftliche Maßnahmen verwendet werden.
Bausparvertrag
Vertrag mit einer Bausparkasse über eine festgelegte anzusparende
Bausparsumme, aus dem dem Bausparer der Rechtsanspruch auf ein
Bauspardarlehen mit niedrigem und über die gesamte Darlehenszeit
gleichbleibendem Zinssatz erwächst (§ 1 Abs.2 BSpKG).
Das Bauspardarlehen wird in der Regel nachrangig abgesichert und findet
ausschließlich wohnungswirtschaftliche Verwendung. Es wird mit einem
anfänglich wesentlich höheren Tilgungssatz als ein
Hypothekendarlehen bedient und ist i.d.R. nach durchschnittlich 11 Jahren
vollständig zurückgezahlt.
Der Staat fördert das Bausparen durch Gewährung von
Wohnungsbauprämien an einkommensberechtigte Personen.
Bereitstellungszinsen
Zinsen, die ein Kreditinstitut dem Kunden ab einem bestimmten Zeitpunkt nach
Abschluss des Darlehensvertrages für noch nicht in Anspruch genommene
Darlehensbeträge berechnet, da sich das Institut refinanziert hat und
dadurch Kosten entstehen.
Die Bereitstellungszinsen betragen in der Regel 0,25% pro Monat. Der
Berechnungsbeginn ist unterschiedlich. In der Regel beginnen sie
frühestens nach einem Monat nach Vertragsabschluss (z.B. bei
KfW-Durchleitungen). Andere Darlehen beginnen deutlich später mit der
Berechnung von Bereitstellungsgebühren.
Bewilligung(sbescheid)
Öffentliche Darlehen (auch Förderdarlehen der Hamburgischen
Wohnungsbaukreditanstalt) werden in der Regel in einem 2-stufigen Verfahren
gewährt. Die erste (öffentlich - rechtliche) Stufe endet mit
Erteilung eines Bewilligungsbescheides (bei Förderung nach dem
Wohnraumförderungsgesetz "Förderzusage" genannt). Der
Bewilligungsbescheid ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der den
Anspruch auf Abschluss eines zivilrechtlichen Darlehensvertrages (2. Stufe)
begründet und wichtige Bestimmungen zu den Bedingungen unter denen die
Förderung gewährt wird, enthält.
Er wird in der Regel zusammen mit dem Darlehensvertrag versandt.
Bewirtschaftungskosten
Kosten für Abschreibung und laufenden Unterhalt baulicher Anlagen (§ 18 WertV; § 24 II. BV). Sie setzen sich zusammen aus
- Abschreibung
- Verwaltungskosten
- Betriebskosten
- Instandhaltungskosten
- Mietausfallwagnis
Umlagefähige Kosten (Betriebskosten) werden mit dem Mieter abgerechnet.
Bezugsfertigkeit
Bezeichnet den Zeitpunkt an dem ein Gebäude oder eine Wohnung so weit fertig gestellt ist, dass den zukünftigen Bewohnern zugemutet werden kann, sie zu beziehen. Die Bezugsfertigkeit wird nicht durch unerhebliche Restarbeiten wie z.B. Außenanlagen eingeschränkt.
Bonität
Bonität bezeichnet die Kreditwürdigkeit einer natürlichen oder juristischen Person. Die Bank überprüft auch auf Grund gesetzlicher Vorschriften (§ 18 KWG) bei ihrer Kreditentscheidung die Fähigkeit eines Kunden zur Schuldenbedienung. Zur Überprüfung der Bonität werden in der Regel auch bei der Schufa Informationen über Kreditverpflichtungen des Schuldners und deren Einhaltung eingeholt.
Maklerprovision für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder für die Vermittlung eines Vertrages oder einer Finanzierung (§ 652 BGB). Höhe der Provisionen zzgl. MwSt:
- Immobilienvermittlung 3 - 6 % vom Kaufpreis
- Vermietungen 1 - 2 Monatsmieten
- Finanzierungsvermittlung 1 - 5 % des Nominalbetrages
Siehe Disagio.
dingliches Recht (Sicherheit)
Siehe Grundpfandrecht.
Disagio
(it.: Abgeld) Auch Dannum genannt. Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich aufgenommenen Kreditbetrag (Nominalbetrag)
und der ausgezahlten Darlehenssumme (Nettokreditbetrag). Das Disagio
wird meistens in Prozent ausgedrückt und enthält die Kosten der
Darlehensbeschaffung durch die Bank. Gehört zu den
Geldbeschaffungskosten und kann unter bestimmten Bedingungen als
Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.
Gegenbegriff: Agio
Der Effektivzins (oder effektive Jahreszins) gibt die Gesamtbelastung pro
Jahr in Prozent für Kredite an, deren Konditionen für die gesamte
Laufzeit festgeschrieben sind (Gegenbegriff: Nominalzins). Gemäß
§ 4 Preisangabenverordnung (PAngV) fließen in die Berechnung des
Effektivzinses im Wesentlichen Nominalzins, Auszahlungskurs, Tilgungssatz
und -beginn, Zinsfestschreibungsdauer, Bearbeitungsgebühren und
Verwaltungskostenbeiträge ein. Nicht relevant für die europaweit
genormte Berechnung sind dagegen Bereitstellungszinsen, Aufschläge
für Teilauszahlungen, Kontoführungsgebühren,
Schätzgebühren, Kosten der Besicherung (z.B.
Lebensversicherungsbeiträge) oder zukünftige
Konditionenänderungen. Der Effektivzins ermöglicht bei gleichen
Festschreibungszeiten einen Konditionenvergleich der Kredite.
Für Kredite, bei denen die Änderung des Zinssatzes oder anderer
preisbestimmender Faktoren während der Laufzeit vorbehalten ist, gilt
der anfängliche effektive Jahreszins.
Eigenheimzulage
Die Grundförderung liegt seit dem 1.1.2004 acht Jahre lang maximal
1.250,-- Euro pro Jahr, für jedes Kind gibt es bis zu 800,-- Euro
zusätzlich pro Jahr. Die Eigenheimzulage wird nur gewährt, wenn
das Einkommen in einem Zweijahresraum nicht mehr als 70.000,-- Euro bei
Alleinstehenden und bei zusammen veranlagten Eheleuten 140.000 Euro
beträgt. Für jedes zugehörige Kind erhöht sich der
Grenzwert um 30.000,-- Euro. Berücksichtigt werden das Jahr der
Antragstellung und das Vorjahr. Ausschlaggebend ist nicht das Brutto- oder
Nettoeinkommen, sondern der Gesamtbetrag der Einkünfte. Der Antrag auf
Eigenheimzulage (Formulare beim Finanzamt) ist nach dem Einzug ins neue
Heim an das Finanzamt zu richten. Die Zulage wird direkt an den
Wohneigentümer ausgezahlt. Überwiesen wird immer am 15. März
eines Jahres.
Die Eigenheimzulage ist für Neufälle ab dem 1.1.2006 ersatzlos
entfallen.
Entscheidend ist dabei bei Kaufeigentumsmaßnahmen der Tag des
notariellen Kaufvertragsabschlusses, im übrigen der Tag der
Bauantragstellung bzw. bei lediglich bauanzeigepflichtigen Vorgängen
der Tag, an dem die Bauunterlagen bei der zuständigen Stelle
eingereicht wurden.
Eigenkapital
Unter Eigenkapital versteht man eigene Geldmittel ( Bargeld, Bank-, Spar und Bausparguthaben, Festgeld, Wertpapiere, Aktien etc.) , welche für das Bauvorhaben eingesetzt werden. Eigenkapital (Eigenmittel) zählt neben der Selbsthilfe und bereits bezahlten Bauleistungen (bezahltes Baugrundstück, bezahlte Architektenhonorare etc.) zu den Eigenleistungen (WoFG § 11 Abs. 3 Nr 5).
Eigenleistung
Zu den Eigenleistungen (WoFG § 11 Abs. 3. Nr.5) bei einem Bauvorhaben
zählen das Eigenkapital (eigene vorhandene und liquide Geldmittel),
die Selbsthilfe (persönliche Arbeitsleistungen, die zu
Unternehmerpreisen bewertet werden) sowie bereits beglichene Bauleistungen
wie bezahltes Baugrundstück, bezahlte Architektenhonorare etc. Ist in
bestimmtem Umfang Voraussetzung für eine Finanzierung.
Siehe auch: Förderungsgrundsätze zum Wohnungsbauprogramm 2005
für selbstgenutztes Wohneigentum in Hamburg (Merkblatt zwei)
Erbbaurecht
Veräußerliches und vererbliches, zeitlich begrenztes (bei
Förderung i.d.Regel mindestens 75 Jahre Restlaufzeit erforderlich)
grundstücksgleiches Recht, auf einem fremden Grundstück ein
Gebäude zu errichten und zu nutzen (§ 1 ErbbauVO). Der
Erbbauberechtigte wird dabei Eigentümer des Gebäudes. Der
Erbbaurechtsausgeber bleibt Eigentümer seines Grundstücks.
Anstelle eines Kaufpreises ist in der Regel ein laufendes (oder auch
einmaliges) Nutzungsentgelt (Erbbauzins) zu entrichten, das einer
angemessenen Verzinsung des Bodenwertes entspricht (p.a. etwa 4-6 %).
Erbbaurechte werden meist von öffentlichen oder privaten Institutionen
wie Kirchen, Klöstern, Gemeinden oder Stiftungen vergeben. Der
Erbaurechtsvertrag wird i.d.R. mit einer Befristung zwischen 30 und 99
Jahren abgeschlossen. Das damit erworbene Recht an dem Grundstück wird
rechtlich wie ein selbständiges Grundstück behandelt und zur
ausschließlich ersten Rangstelle auf dem mit ihm belasteten
Grundstück bestellt. Für das Erbbaurecht wird bei der Eintragung
im Grundbuch ein besonderes Grundbuchblatt angelegt (Erbbaugrundbuch). Auch
vom Finanzamt wird der Erbbauberechtigte wie ein Eigentümer behandelt.
Er hat die Grundsteuer zu tragen. Die Gebühren für den
Erbbaurechtsvertrag werden entweder nach dem Einheitswert des
Grundstücks oder nach dem 25-fachen Jahreswert des Erbbauzinses
ermittelt.
Häufig wird dem Erbbauberechtigten ein Vorkaufsrecht an dem
Grundstück eingeräumt, aber auch der
Grundstückseigentümer kann sich ein Vorkaufsrecht an dem
Gebäude vorbehalten.
Erbbauzins
Entgelt für die Nutzung eines Grundstückes in der Form des Erbbaurechts (§ 9 ErbbauVO). Nach §9 Abs. 2 der ErbbauVO sind Zeit und Höhe des Erbbauzinses für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages festzulegen. Er beträgt jährlich etwa 4 bis 6 % des Grundstückswertes. Die Möglichkeit der Erhöhung des Erbbauzinses ist nach § 9a ErbbauVO begrenzt.
Teil des Förderangebotes der WK bei der Förderung des selbst
genutzten Wohneigentums (Merkblatt 2).
Die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt gewährt Zuschläge zum
Baudarlehen, sofern die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG gem. Ziffer 4
um höchstens 20 % überschritten wird.
Förderungswürdigkeit
Grundsätzliche Voraussetzung für die Vergabe von Wohnungsbaufördermitteln durch die WK. Die Förderungswürdigkeit eines Bauvorhabens wird entweder von der WK selber (z.B. bei der Förderung im Eigentumsprogramm) oder in einem vorgelagerten Verfahren von der Behörde für Bau und Verkehr (Mietwohungsneubau- und Bestandsprogramme) geprüft.
Fremdkapital (Fremdmittel)
Das Grundbuch zeigt die Rechtsverhältnisse am Grund und Boden auf. Es
stellt insbesondere klar, wer der Eigentümer des Grundstücks ist und
ob und mit welchen Rechten das Grundstück belastet ist.
Für jedes Grundstück wird ein Grundbuchblatt angelegt, das unter
anderem Angaben über Eigentümer, Eigentumsübertragungen, Lasten,
Beschränkungen und Verwertungsrechte (insbesondere Hypotheken und
Grundschulden) enthält.
Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch (Bestandsverzeichnis) mit den aktuellen
Grundbucheintragungen, dem Löschungsverzeichnis mit allen gelöschten
und gegenstandslosen Eintragungen und der Grundakte (Urkundensammlung z.B.
Kaufverträge). Daneben gibt es Hilfsverzeichnisse. Das Hauptbuch ist
unterteilt in 3 Abteilungen:
- Abteilung I enthält Angaben über den Eigentümer
- Abteilung II gibt Auskunft über Lasten und Beschränkungen
- Abteilung III beinhaltet eingetragene Grundschulden, Rentenschulden und Hypotheken.
Es ist erlaubt, potentiellen Käufern bzw. deren Bevollmächtigten
Einblick zu gewähren. Erst durch den Eintrag in das Grundbuch wird die
Eigentumsübertragung beim Kauf einer Immobilie rechtskräftig.
Grundpfandrecht
Dingliches Recht (dingliche Sicherheit) an einem Grundstück oder einem grundsstücksgleichen Recht (z.B. Erbbaurecht) das als Belastung in Form von Hypothek (§ 1113 BGB), Grundschuld (§ 1191 BGB) oder Rentenschuld (§ 1199 BGB) in Abteilung III des Grundbuchblattes eingetragen wird. Eingetragene Begünstigte haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, "Zahlungen aus der Immobilie" (Duldung der Zwangsvollstreckung) zu verlangen.
Grundschuld
Die Grundschuld (§§ 1191-1198 BGB) zählt zu den
Grundpfandrechten und wird als Belastung in Abteilung III des Grundbuches
eingetragen. Sie dient insbesondere als Sicherheit für Forderungen , z.B.
von Darlehensgebern und gibt ihnen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht,
ihre Forderungen durch Verwertung des Grundstückes (Zwangsversteigerung)
bzw. durch Zugriff auf dessen Erträge (Zwangsverwaltung) im Wege der
Zwangsvollstreckung zu befriedigen.
Eine Grundschuld kann gleichzeitig zur Sicherung mehrerer Forderungen
herangezogen werden. Im Gegensatz zur Hypothek besteht keine gesetzliche,
sondern - auf Grund der Sicherungsabrede - nur eine schuldrechtliche Bindung an
eine bestimmte Forderung, so dass Umschuldungen, Abtretungen,
Konditionenanpassungen etc. ohne zusätzliche Grundbucheintragung
möglich sind. Die damit verbundene größere Flexibilität
sowie die Kostenersparnis geben der Grundschuld heute immer mehr den Vorzug vor
einer Hypothek.
Grundschuldbestellungsurkunde
Urkunde, mit der insbesondere eine Bank ihre Darlehen in Form einer Grundschuld über einen Notar in das Grundbuch eintragen lässt. Der Notar beurkundet diese Urkunde in Anwesenheit des Darlehensnehmers und reicht sie beim Grundbuchamt ein.
Haushaltsangehörige im Sinne des Merkblattes 2 zur Förderung des selbst genutzten Wohneigentums sind folgende Personen:
- der Antragsteller
- der Ehegatte
- ungeborene Kinder, mit deren Geburt nach ärztlicher Bescheinigung innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung zu rechnen ist
- der Lebenspartner
- der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
- deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie
- Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter
- Pflegeeltern
Herstellungskosten
Summe aller Kosten, die bis zur gebrauchsfähigen Fertigstellung eines Gebäudes anfallen. Zu den Herstellungskosten zählen u. a.:
- Grundstückskosten
- Erschließung
- Baukosten (Errichtung des Gebäudes)
- Baunebenkosten (Architekten- und Ingenieurhonorare, Behördengebühren, anfallende Zinsen etc.)
- Sonstige Nebenkosten (Makler-, Notar- und Gerichtskosten, Grunderwerbsteuer etc)
- Aufwendungen für Außenanlagen
Herstellungskosten sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar (Absetzung
für Abnutzung - AfA).
Beim Erwerb fertiger Immobilien spricht man statt von Herstellungskosten von
Anschaffungs- oder Erwerbskosten. Hierzu zählen:
- Kaufpreis
- Renovierungs- oder Modernisierungskosten
- Sonstige Nebenkosten (s.o.)
Hypothek
Eine Hypothek ist - anders als eine Grundschuld - immer (kraft Gesetzes) mit einer bestimmten Forderung verbunden. Tilgungen auf die gesicherte Forderung führen i.d. Regel zum Entstehen einer Eigentümerhypothek bzw. Eigentümergrundschuld (Siehe Grundschuld).
Die Summe der Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen unter Abzug von Frei- und Abzugsbeträgen ist dann der Einkommensgrenze gegenüberzustellen.
Nähere Informationen sind dem Merkblatt 2 zu entnehmen.
KfW
Kreditanstalt für Wiederaufbau
Die KfW Bankengruppe fördert mit langfristigen, zinsgünstigen Krediten
zum Beispiel Mittelstand und Existenzgründer, treibt den Umweltschutz voran
und unterstützt den Ausbau der kommunalen Infrastruktur. Auch in der Export-
und Projektfinanzierung, der Förderung der Entwicklungsländer sowie in
Beratung und anderen Dienstleistungen ist sie aktiv.
Mit verschiedenen Förderprogrammen wird die Modernisierung von Wohnraum
finanziert. Dabei ist der Schutz von Umwelt und Klima ein wichtiger
Leitgedanke.
Die WK bietet zur Zeit folgende KfW-Produkte an:
KfW-Wohneigentumsprogramm für den Bau oder Kauf von
selbstgenutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen im Rahmen der Förderung
des selbstgenutzten Wohneigentums.
KfW-CO2-Gebäudesanierungsprogramm zur Finanzierung von
umfangreichen Investitionen, die im Jahr 1978 oder vorher fertiggestellt worden
sind. Der Einspareffekt soll in der Regel mindestens 40 kg CO2 pro m²
Gebäudenutzfläche betragen.
KfW-Wohnraum-Modernisieren finanziert CO2-Minderungs-,
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Wohnungsbestand, auch
für kleinere und mittlere Investitionen.
Ökologisch Bauen zur Finanzierung des Neubaus von
KfW-Energiesparhäusern 40, Passivhäusern und
KfW-Energiesparhäusern 60 sowie des Einbaus von Heizungstechnik auf Basis
erneuerbarer Energien bei Neubauten.
Konditionenanpassung
Siehe Prolongation
Kreditsicherheiten
Dienen der Sicherung der Ansprüche des Kreditgebers und schützen ihn
vor Verlusten, falls der Kreditnehmer Darlehen nicht oder nicht in vollem Umfang
zurückführen kann. Als Sicherheiten in Betracht kommen im Bereich der
Wohnungsbauförderung insbesondere Immobilien durch Beleihung mit
Grundpfandrechten sowie Forderungsabtretungen bzw. - Verpfändungen sowie
Bürgschaften.
Vor Auszahlung eines Kredites müssen die vereinbarten Sicherheiten
vorliegen.
Kreditwürdigkeit
Siehe Bonität
In Hamburg "Ersatz" für eine Notarbestätigung in Fällen, in denen die Stadt als Verkäufer Grundstückskaufverträge selbst (und nicht über einen Notar) abwickelt. Schreiben der Liegenschaft an die den Erwerber des Grundstückes finanzierende Banken, in dem bestätigt wird, dass
- der Kaufpreis für das Grundstück an die Stadt gezahlt wurde
- die rangrichtige Eintragung der Grundschuld sichergestellt ist
- alle für die Eigentumsumschreibung erforderlichen Unterlagen vorliegen, so dass die Eigentumsumschreibung sichergestellt ist.
Siehe Courtage.
Nominalbetrag
Gesamter vereinbarter Kreditbetrag, über den ein Darlehen aufgenommen wird. Bei Auszahlung werden vom Nominalbetrag Disagio und Bearbeitungsgebühren abgezogen. Der Nominalbetrag stellt die Grundlage für die Berechnung der Annuität (Nominalzins, Tilgung und ggf. laufendem Kostenbeitrag) dar.
Nominalzins
Vertraglich vereinbarter Jahreszins auf das Nominalkapital. Der Nominalzins ist der tatsächlich zu zahlende Zins (Gegenbegriff: Effektivzins). Er kann variabel oder fest vereinbart sein (Zinsfestschreibung) und macht zusammen mit dem vereinbarten Tilgungssatz und ggf. dem laufenden Kostenbeitrag die Annuität aus.
Notaranderkonto
Objektkosten, anerkannte
und - soweit erforderlich - Tieferfundierung.
ProlongationProlongation
Der Darlehensgeber unterbreitet dabei dem Kreditnehmer kurz vor Ablauf des Zinsfestschreibungszeitraumes ein neues Angebot mit i.d.R. neuen Konditionen (Zinshöhe, Festschreibungszeitraum etc.), die der aktuellen Kapitalmarktsituation angepasst sind. Bei Annahme des Angebots besteht der Darlehensvertrag mit veränderten Konditionen fort. Er ist aber grundsätzlich zum Zeitpunkt der Konditionenanpassung vom Darlehensnehmer kündbar.
Die Schlussbesichtigung eines von der Hamburgischen
Wohnungsbaukreditanstalt geförderten Objekts wird vom Technischen
Berater nach vorheriger Terminvereinbarung vorgenommen. Dabei wird
geprüft, ob das Objekt gemäß Planung und Vereinbarung
fertiggestellt wurde.
Schufa
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Einrichtung der
deutschen Kreditinstitute, bei der durch die angeschlossenen Unternehmen
Informationen über das Kreditverhalten von Privatpersonen gesammelt
werden. Diese Informationen werden den Mitgliedern zur
Überprüfung der Bonität nach vorheriger schriftlicher
Einwilligung der Antragsteller zur Einholung entsprechender
Auskünfte auf einem eigens dafür vorgesehenen Formular zur
Verfügung gestellt. Die Schufa stellt auf Antrag jeder Privatperson
die dort geführten Daten auch direkt aus.
Bankübliche Unterlage im Rahmen der Kreditbearbeitung.
Selbstauskunft
In der Selbstauskunft beantwortet der Darlehensnehmer Fragen zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation auf einem vorgegebenen Formular. Hierbei werden auch Fragen bezüglich bestehender finanzieller Verpflichtungen gestellt (z.B. Unterhaltszahlungen, Leasingverträge etc.) Bankübliche Unterlage im Zusammenhang mit der Bearbeitung einer Kreditanfrage.
Selbsthilfe
Selbsthilfe i.S. des Wohnraumförderungsgesetzes (§ 12 Abs.1
S.2) sind die Arbeitsleistungen, die zur Durchführung der
geförderten Maßnahmen vom Bauherrn selbst, seinen
Angehörigen oder von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit
oder von Mitgliedern von Genossenschaften erbracht werden. Sie setzt
entsprechend nachzuweisende fachliche Qualifikation voraus und wird vom
Zeitaufwand her häufig unterschätzt. Insofern bedarf der
Betrag, der durch Selbsthilfeleisungen erbracht werden soll, einer
kritischen Würdigung. Selbsthilfe zählt neben Eigenkapital und
bereits bezahlten Bauleistungen (bezahltes Baugrundstück, bezahlte
Architektenhonorare etc.) zu den Eigenleistungen.
Personen, die im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der
Schaffung von Wohnraum im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, sind
kraft Gesetzes gegen Unfall beitragsfrei versichert. Nicht zur Schaffung
von Wohnraum zählt dabei die Umbaumaßnahme an bereits
bestehendem Wohnraum zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse
(§ 16 Abs. 1 Nr. 4 WoFG). Im Zweifelsfall sollte man sich bei der
zuständigen Landesunfallkasse oder Bauberufsgenossenschaft
informieren.
Sicherheiten
Teilungserklärung
Vom Grundstückseigentümer (bei Bildung von Wohnungs - bzw. Teileigentumsrechten) gegenüber dem Grundbuchamt abzugebende Erklärung über die Aufteilung des Grundstücks in Miteigentumsanteile in der Weise, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden ist. (§ 8 WEG). Die Teilungserklärung hält fest, welche
- Gebäudeteile im Gemeinschaftseigentum
- Gebäudeteile im Sondereigentum (Wohnungseigentumsrechte bzw. Teileigentumsrechte (z.B. Garagen, Stellplätze) stehen und ggf. welche
- Sondernutzungsrechte (insbesondere an Grundstücksflächen)
bestehen. Die Teilungserklärung ist Grundlage für die
Eintragung von Wohnungs- bzw. Teileigentumsrechten im Grundbuch. Diese
können wie Grundstücke mit Grundpfandrechten - z. B. zur
Sicherung von Darlehen - beliehen werden.
Tilgung
Betrag, mit dem z. B. ein Darlehen in (zumeist) regelmäßigen
Raten zurückgezahlt wird. Bildet mit dem Zins zusammen die
Annuität.
Bei der Immobilienfinanzierung i.d.R. jährliche Zahlungen in
prozentualer Höhe des Anfangsdarlehens:
- ca. 1 - 2 Prozent bei Bankdarlehen
- ca. 7 Prozent bei Bausparkassendarlehen
Tilgungsplan
Zeitliche Darstellung des planmäßigen Tilgungsverlaufs eines Darlehens für die Zeit einer Zinsbindung bzw. ggf. auch die gesamte Laufzeit. Der Tilgungsplan enthält neben den aus Zinsen und Tilgungen bestehenden Leistungen für die einzelnen Zahlungsperioden (Jahresleistung, Vierteljahresrate, Monatsrate) auch den Betrag der jeweiligen Restschuld. Außerdem sind i.d.R. Kreditart und -höhe sowie der Zinssatz ersichtlich.
Tragbarkeit der Belastung
Bankübliche Ermittlung bei privaten Darlehensnehmern, ob der Darlehensnehmer die finanzielle Belastung aus der Darlehensgewährung dauerhaft tragen kann. Dabei wird errechnet, welcher Betrag nach Abzug der finanziellen Verpflichtungen aus Kapitalkosten (Zinsen, Tilgung, ggf. laufender Kostenbeiträge), Bewirtschaftungskosten und ggf. weiteren Dauerverfpflichtungen (z.B. Unterhaltsverpflichtungen, Ratenkrediten) zur Verfügung steht. Dieses Resteinkommen zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes darf dann festgelegte Mindestbeträge, die sich nach der Größe des Haushaltes staffeln, nicht unterschreiten.
Keine Begriffe mit diesem Buchstaben vorhanden.
Vorfälligkeitsentschädigung
Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren
Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung
gehörenden Räume (WoFG § 19). Keller oder
Dachräume, Räume, die den Anforderungen des
Bauordnungsrechts nicht genügen, sowie Geschäfts- und
Wirtschaftsräume zählen nicht dazu.
Nach §§ 42-44 II. BV. sind bei der Berechnung die
Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten
Höhe von mindestens 2 Metern voll, mit einer lichten Höhe
zwischen 1 und 2 Metern zur Hälfte und mit einer lichten
Höhe von weniger als 1 Meter nicht anzurechnen. Balkone,
Loggien und Terrassen können mit 50 Prozent ihrer Fläche
der Gesamtwohnfläche zugerechnet werden. Nach DIN 283/277
werden bei Bauanträgen Balkone, Loggien und Terrassen nur mit
25 Prozent der Wohnfläche angerechnet.
Bei der Darlehensbewilligung dürfen bestimmte
Wohnflächengrenzen nicht überschritten werden.
Wohnflächengrenzen
Festgelegte Maximalgröße einer Wohnung im Zusammenhang mit
der Vergabe von Subventionen in der Wohnungsbauförderung.
Wohnflächengrenzen folgen dem gesetzlichen Gebot aus dem WoFG
zum kosten- und flächensparenden Bauen.
Wohnflächengrenzen gibt es sowohl in der Eigentumsförderung
als auch in der Mietwohnungsför-derung.
Auf die entsprechenden Förderungsgrundsätze wird verwiesen.
Wohnungseigentum
Bezeichnung für das Sondereigentum an einer Wohnung, in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 WEG); umgangssprachlich allgemein als "Eigentumswohnung " bezeichnet. Es handelt sich um echtes Eigentum i.S. von § 903 BGB, das sowohl veräußerbar als auch vererbbar ist.
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
In Teil I des WEG ist der Begriff des Wohnungseigentums, seine Begründung, die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, das Wohnungserbbaurecht sowie die Verwaltung und Veräußerung des Wohneigentums geregelt. Außerdem sind Inhalte, Ansprüche, Vermietung und Veräußerung von Dauerwohnrechten behandelt.
Zinsbindung
Auch Zinsfestschreibung. Zeitraum, in dem der Nominalzins eines
Darlehens zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer fest
vereinbart wird. I.d.R. handelt es sich im Baufinanzierungsbereich
um einen Zeitraum von 5, 10 oder 15 Jahren, wobei bei
geförderten Objekten grundsätzlich eine
Zinsfestschreibungszeit von mindestens 10 Jahren gefordert wird,
bei Konsumentenkrediten um 12, 24, 36, 48, 60 oder 72 Monate.
Während dieser Zeit bleibt der Zinssatz unabhängig vom
aktuellen Marktgeschehen für das vereinbarte Darlehen konstant
und die finanzielle Belastung somit kalkulierbar. Bei Ablauf der
Zinsbindungsfrist ist die Restschuld i. d.R. zur Rückzahlung
fällig, soweit keine Anschlussfinanzierung erfolgt.
Im Gegensatz zur Zinsbindung schwankt der Zins bei Darlehen mit
variablem Zinssatz entsprechend den Vorgaben des
Kapitalmarkts.
Zinsen
Beim Darlehensvertrag Vergütung für die Überlassung
eines Geldbetrages (§ 488 Abs.1 BGB).
Der Zinssatz wird i.d.R. als Prozentsatz vom Nominalbetrag des
Darlehens pro Jahr angegeben. Die Zinsen errechnen sich aus der
jeweiligen Valuta multipliziert mit dem maßgeblichen
Zinssatz.
Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach dem aktuellen
Marktgeschehen des Kapitalmarktes, nach der Höhe des
Kreditausfallrisikos bzw. nach dem Rang der Absicherung und nach
der Dauer der Zinsfestschreibung.